Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 105 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 105 SGB VIII →
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Nach Gewicht
- VG Hannover, 14.03.2023 – 3 A 1393/23Zitiert von 2
- LG GieBen, 25.02.2016 – 3 O 200/14Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 22.02.2006 – 10 K 61/05
- OVG Niedersachsen, 04.07.2023 – 14 ME 64/23Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 28.03.2023 – 8 K 3182/22Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 25.01.2018 – 2 K 869/17
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 11.05.2012 – 3 K 231/11Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 07.06.2011 – 11 K 319/10Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2007 – 12 A 4697/06Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für Nebenbestimmungen über Personalqualifikationen in der Betriebserlaubnis einer Kindertageseinrichtung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.2015 Ausfertigung
§ 105 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2015 I S. 1802
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